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AGBs Diemax Fotoagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografen

(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie

gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten

Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt

wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,

elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des

Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache

Nutzungsrecht übertragen.

Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars

an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu

vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte

übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes

vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine

Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum

Schadensersatz.

7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den

Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz

oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;

Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und

Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber

Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der

Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in

Worten: dreißig)

Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung

begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer

nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder

Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen

hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich

der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion

Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den

Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

 

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit

wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine

Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus

der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen

durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an

Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,

Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart

wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht

verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des

Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und

bietet ihm die Negative zum Kauf an.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur

im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und

durch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen

Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen

die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung

und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser

Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt

der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach

zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu

berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des

Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat

der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach

Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr

zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern

er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der

Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang

beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung

zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann

der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro Tag und Bild

verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht

entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder

Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der

Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in

Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro

für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht

entstanden oder niedriger ist, als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung

eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die

der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das

Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist

ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den

vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,

dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend

machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom

Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers

können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des

Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des

Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung

und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und

Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation

ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten

Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu

speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten

elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so

vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe

auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder

öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar

und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der

elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen

solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die

auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in

Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen

Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen

Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem

Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf

Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder

zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf

elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den

Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart

wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und

Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur

Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen

verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online

und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der

Auftragnehmer bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des

Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide

Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als

Gerichtsstand vereinbart.

Stand: 06.06.2009 Lünen, Sandra Fasse-Hüsing

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